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Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Für Fachhändler und Partner)

Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma CASIO Europe GmbH an ihre Abnehmer (Besteller) gelten die folgenden CASIO Liefer – und Zahlungsbedingungen.
  2. Von den CASIO Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Angebot, Auftrag

  1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
  2. Die Annahme von Aufträgen durch uns erfolgt nur durch schriftliche Bestätigung oder durch Absendung der bestellten Ware.

Preise

  1. Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Preise zugrundegelegt, sofern hierüber nichts abweichendes vereinbart ist.
  2. Wir können die Preise frühestens vier Monate nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die Preiserhöhung durch eine nach Vertragsschluss eintretende Veränderung der Umstände begründet ist, die wir nicht zu vertreten haben und sich im Rahmen dieser veränderten Umstände bewegt.
  3. Die genannten Preise gelten frei Rampe ab dem jeweiligen CASIO Auslieferungslager, einschließlich normaler Verpackungskosten.
  4. Sofern Lieferung frei zum Bestimmungsort des Bestellers vereinbart ist und der Besteller eine andere als die übliche Versandart wünscht, z. B. Eilsendung oder Expresszustellung, werden ihm die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht anders vereinbart - sofort fällig und rein netto, porto- und spesenfrei zu bezahlen.
  2. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können; sie werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet. Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.
  3. Schecks werden nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen.
    Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen.
    Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest wird keine Gewähr übernommen.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir sind außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten und ohne Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
  5. Der Besteller kann gegen unsere Ansprüche nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks durch den Besteller, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Lieferung

  1. Lieferfristen (Liefertermine) sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, wenn die Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  3. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluss auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Wird die Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung, infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Schwierigkeiten ganz oder teilweise unmöglich, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung.
  4. Wird der Versand, die Zustellung oder die Abholung der Ware durch den Besteller verzögert, sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
  5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt im übrigen unberührt.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

Versand, Verpackung

  1. Soweit Lieferung frei zum Bestimmungsort des Bestellers vereinbart worden ist, steht die Versandart in unserem Ermessen. Sonderwünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Besteller trägt dadurch entstehende Mehrkosten (s. 3.4).
  2. Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die Mehrkosten.
  3. Sollte für beschädigte Verpackungen Ersatz erforderlich werden, behalten wir uns vor, diese insoweit zu berechnen, als die Beschädigung nicht von uns herbeigeführt wurde.

Gefahrtragung

  1. Für alle Lieferungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, fob- oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Lager verlässt.
  2. Wird der Versand oder die Abholung auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung oder Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Vorbehaltsware). Unsere Forderungen gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges, entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt.
    Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und diesen sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Etwaige Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
  3. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils verkauften unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren an uns sicherheitshalber ab, bis alle unsere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller getilgt sind.
    Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiterveräußert oder vermietet, tritt der Besteller an uns den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt; für die Nebenrechte (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel u.ä.) gilt Entsprechendes.
    Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder und auf unsere Rechnung, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten des Bestellers können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, widerrufen werden. Die vorgenannten Befugnisse, insbesondere die Einziehungsermächtigung des Bestellers, erlöschen ohne Widerruf, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird.
    Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute) zu verfügen.
  4. Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren und einer Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen zu übergeben. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat auf unser Verlangen der Besteller seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen. Uns ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Wir sind außerdem berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Besitz der Waren zu verschaffen und uns oder unserem Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
  5. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.

Reklamationen, Mängelansprüche

  1. Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, Mängelansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung der Mängel, schriftlich uns gegenüber geltend zu machen.

    Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit nicht anders vereinbart – grundsätzlich zwei Jahre. Bei Investitionsgütern wie z.B. Kassensystemen und mobilen Datenerfassungssystemen (MDE) und der dazugehörigen Software sowie für dazugehöriges Zubehör und Ersatzteile beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
    Die Frist beginnt bei Fertiggeräten an dem Tag, an dem das Gerät an den Endverbraucher bzw. Endnutzer ausgeliefert wird. Für die übrige Ware beginnt die Frist am Tag der Auslieferung an den Besteller.
    Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlichen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keine neue Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 in Gang gesetzt.
  3. Während der Verjährungsfrist werden - soweit nicht anders vereinbart - von uns die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung anzusehen.
  4. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Zahlungen wegen eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen.
  5. Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von unserer Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
  6. Falls wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht nur, wenn nach zweimaligen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen und nach einer Reparatur im Casio-Service der Mangel nicht beseitigt werden konnte.
  7. Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommene unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
  8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für dessen Vorhandensein eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.
  10. Soweit unser Erzeugnis mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Gewährleistungsbedingungen der Drittfirma unserem Erzeugnis beigefügt sind, werden diese von uns insoweit übernommen, als diese für uns nicht ungünstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen; im übrigen gelten diese.

Haftung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden jeder Art, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit diese durch einfache Fahrlässigkeit verursacht sind.
  2. Die Haftungsbeschränkungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Schäden, deren Beschränkung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer zur Absicherung des Bestellers gegen Folgeschäden gegebenen Beschaffenheitsgarantie oder aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

Abtretung von Ansprüchen

    Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis und alle Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer, können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

Erfüllungsort

    Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlung und Gewährleistung ist der CASIO Firmensitz.

Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- oder Scheckprozess – wird bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand des CASIO Firmensitzes vereinbart. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
  2. In allen Fällen der Ziff. 13.1 sind wir ausschließlich berechtigt, auch das für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.
  3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wirksamkeit und Anzuwendendes Recht

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der CASIO Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
  2. Die CASIO Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung der CASIO Liefer- und Zahlungsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen formellem und materiellem deutschem Recht. Das „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ gemäß Haager Übereinkommen vom 1.7.1964 und das „Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ gemäß Haager Übereinkommen vom 1.7.1964 sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Gesetze finden keine Anwendung.
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